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   LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15   

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LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15 (https://dejure.org/2016,37140)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2016 - L 2 AL 23/15 (https://dejure.org/2016,37140)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - L 2 AL 23/15 (https://dejure.org/2016,37140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Justiz Hamburg

    § 93 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 93 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 3
    Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbständigen Tätigkeit - Restanspruch auf Arbeitslosengeld zu diesem Zeitpunkt - Vorbereitungshandlungen - enger zeitlicher Zusammenhang zum Bezug von Arbeitslosengeld - Verzögerung bzw Untätigkeit - Abschluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 28/09 R

    Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - enger zeitlicher

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    Der Kläger erhob hiergegen am 13. Juli 2012 Widerspruch und führte aus, für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit reichten Vorbereitungshandlungen aus, soweit diese im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalteten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R; BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 34/05 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 1, und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 - L 1 AL 39/09 ZVW).

    Allerdings sei auf Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung gerade dann abzustellen, wenn die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit noch nicht erteilt worden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2011 - L 1 AL 148/09; SG Frankfurt, Urteil vom 15. März 2012 - S 15 AL 300/09; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 28. November 2008 - L 8 AL 589/08, und vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1695/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2010 - L 18 AL 160/09).

    Hierauf bezogene Vorbereitungshandlungen sind dann als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen, soweit sie im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 5).

    Die o.g. Überlegungen zur Untätigkeit während der Vorbereitungsphase hat das Bundessozialgericht vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines engen zeitlichen Zusammenhangs (von maximal einem Monat) zwischen dem Bestehen des Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit angestellt, wie es sich aus § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a SGB III a.F. ergeben hatte (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 5 = juris, Rn. 20).

    Da die Vorschrift indes keine besondere Form vorschreibt, reicht die mündliche Antragstellung aus (auch hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 5; so auch bereits BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 16/07 R, SozR 4-4300 § 217 Nr. 2).

  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R

    Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    d) Dieser Sichtweise steht auch nicht entgegen, dass nach § 93 Abs. 1 SGB III nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden , einen Gründungszuschuss erhalten können und dass das Bundessozialgericht das Merkmal der Beendigung von Arbeitslosigkeit (damals im Sinne der Vorgängervorschrift in § 57 Abs. 1 SGB III in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, a.F.) ausgehend vom Sinn und Zweck des Förderinstruments so ausgelegt hat, dass grundsätzlich die Beschäftigungslosigkeit beendet worden sein muss (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26; im Anschluss daran etwa auch Hassel in Brand, SGB III 6. Aufl. 2012 § 93 Rn. 9; ausdrücklich a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13, juris, Rn. 18).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn der Betreffende bei einer Vorsprache mündlich und sinngemäß die Bewilligung eines Gründungszuschusses verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010, a.a.O.).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Frage nach der Auslegung des Begriffs der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III einerseits und in § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III andererseits im Lichte des Urteils des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R) grundsätzliche Bedeutung beimisst.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - L 1 AL 39/09

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    Der Kläger erhob hiergegen am 13. Juli 2012 Widerspruch und führte aus, für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit reichten Vorbereitungshandlungen aus, soweit diese im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalteten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R; BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 34/05 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 1, und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 - L 1 AL 39/09 ZVW).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall nicht die Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit "im engeren Sinne" (so die Diktion in LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 - L 1 AL 39/09 ZVW, juris) am 1. Juni 2012 anzusehen, sondern bereits die Vorbereitungshandlungen, deren Abschluss in der Zahlung der Zulassungsgebühr an die Rechtsanwaltskammer am 28. Februar 2012 lag.

    Als Vorbereitungshandlungen im oben genannten Sinne kommen bei Rechtsanwälten insbesondere die Einrichtung eines Büros, die Anstellung von Personal und die Anmeldung zur Kammer in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 - L 1 AL 39/09 ZVW, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 - L 18 AL 236/13

    Gründungszuschuss - Zusage - Verfügbarkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    d) Dieser Sichtweise steht auch nicht entgegen, dass nach § 93 Abs. 1 SGB III nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden , einen Gründungszuschuss erhalten können und dass das Bundessozialgericht das Merkmal der Beendigung von Arbeitslosigkeit (damals im Sinne der Vorgängervorschrift in § 57 Abs. 1 SGB III in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, a.F.) ausgehend vom Sinn und Zweck des Förderinstruments so ausgelegt hat, dass grundsätzlich die Beschäftigungslosigkeit beendet worden sein muss (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26; im Anschluss daran etwa auch Hassel in Brand, SGB III 6. Aufl. 2012 § 93 Rn. 9; ausdrücklich a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13, juris, Rn. 18).

    Der Senat schließt sich unter dieser Prämisse der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III im Sinne der Legaldefinition des § 138 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris).

  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 57/13

    Gewährung eines Gründungszuschusses für einen Rechtsanwalt

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    Vielmehr geht die Vorschrift davon aus, dass ein Gründungszuschuss im Regelfall erst in Betracht kommt, wenn eine belastbare negative Vermittlungsprognose möglich ist, d.h. wenn bereits eine gewisse Zeit lang vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten stattgefunden haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2013 - L 9 AL 81/13, juris, unter Hinweis auf die Relation zwischen dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen und der Gesamtanspruchsdauer von 360 Kalendertagen; vgl. zu den Risiken einer verfrühten Existenzgründung in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris, Rn. 39).

    Dies ist der Fall, wenn er seine Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen kann (zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris) oder wenn er - insbesondere in Fällen, in denen die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch von einer hoheitlichen Genehmigung, Zulassung oder ähnlichem abhängig ist - aus seiner Sicht alles zur Existenzgründung Erforderliche getan (und somit den Kausalverlauf aus der Hand gegeben) hat und nun berechtigterweise damit rechnen darf, dass er die Tätigkeit kurzfristig aufnehmen wird.

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 34/05 R

    Überbrückungsgeldanspruch - Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Ausweitung

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    Der Kläger erhob hiergegen am 13. Juli 2012 Widerspruch und führte aus, für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit reichten Vorbereitungshandlungen aus, soweit diese im Geschäftsverkehr Außenwirkung entfalteten und nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R; BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 34/05 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 1, und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 - L 1 AL 39/09 ZVW).

    a) Grundsätzlich ist eine selbstständige Tätigkeit erst dann aufgenommen, wenn der Gründer unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlungen mit Außenwirkung vorgenommen hat (BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 34/05 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 = juris, Rn. 11).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.09.2011 - L 1 AL 148/09

    Gründungszuschuss - Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    Somit seien der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - gestellt am 28. Februar 2012 - als auch der Antrag auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Zeit ab dem 15. März 2012 als vorbereitende Maßnahmen dieser Art anzusehen (Hinweis auf SG Frankfurt, Urteil vom 15. März 2012 - S 15 AL 300/09 und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2011 - L 1 AL 148/09).

    Allerdings sei auf Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung gerade dann abzustellen, wenn die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit noch nicht erteilt worden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2011 - L 1 AL 148/09; SG Frankfurt, Urteil vom 15. März 2012 - S 15 AL 300/09; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 28. November 2008 - L 8 AL 589/08, und vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1695/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2010 - L 18 AL 160/09).

  • SG Frankfurt/Main, 15.03.2012 - S 15 AL 300/09

    Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    Somit seien der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - gestellt am 28. Februar 2012 - als auch der Antrag auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Zeit ab dem 15. März 2012 als vorbereitende Maßnahmen dieser Art anzusehen (Hinweis auf SG Frankfurt, Urteil vom 15. März 2012 - S 15 AL 300/09 und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2011 - L 1 AL 148/09).

    Allerdings sei auf Vorbereitungshandlungen mit Außenwirkung gerade dann abzustellen, wenn die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit noch nicht erteilt worden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2011 - L 1 AL 148/09; SG Frankfurt, Urteil vom 15. März 2012 - S 15 AL 300/09; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 28. November 2008 - L 8 AL 589/08, und vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1695/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2010 - L 18 AL 160/09).

  • BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 16/07 R

    Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber - Vergleich - arbeitsmarktliche Interessen

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    Da die Vorschrift indes keine besondere Form vorschreibt, reicht die mündliche Antragstellung aus (auch hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 28/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 5; so auch bereits BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/7a AL 16/07 R, SozR 4-4300 § 217 Nr. 2).
  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 20/14

    Gründungszuschuss für einen Rechtsanwalt

    Auszug aus LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15
    Der Senat schließt sich unter dieser Prämisse der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III im Sinne der Legaldefinition des § 138 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 219/13

    Anspruch auf Gründungszuschuss nach Aufnahme einer selbständigen,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2014 - L 9 AL 297/13

    Streit über die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer

  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 70/14

    Gewährung von Gründungszuschuss

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 9 AL 81/13

    Zur Ermessensausübung hinsichtlich der Bewilligung eines Gründungszuschusses

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - L 12 AL 1695/10

    Existenzgründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - enger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2010 - L 18 AL 160/09

    Gründungszuschuss; 90-Tage-Regelung; Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2008 - L 8 AL 589/08
  • LSG Hamburg, 24.08.2011 - L 2 AL 34/08
  • LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16

    Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags auf Gründungszuschuss zur Vorbereitung

    Der Senat schließt sich wie bereits in seinen Urteilen vom 3. Februar 2016 (L 2 AL 23/15, juris) und vom 29. Juni 2016 (L 2 AL 27/16, juris) der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, beide in juris; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 20/14, juris) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 - L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2015 - L 9 AL 83/14, alle in juris).

    Vielmehr lassen sich diese Fallkonstellationen auf dem Wege lösen, dass darauf abgestellt wird, ob der Betroffene im Rahmen seiner Vorbereitungshandlungen einen "point of no return" erreicht hat, das heißt, ob er seine Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen kann (hierzu Urteil des Senats vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris; zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris).

  • LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 27/16

    Anspruch auf einen Gründungszuschuss für eine selbstständige hauptberufliche

    Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15 - Folgendes ausgeführt:.
  • SG Hamburg, 05.01.2017 - S 14 AL 468/16
    Maßgebend für diese Entscheidungen war, dass das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 3.2.2016 (Aktenzeichen L 2 AL 23/15) festgestellt hat, dass der Kläger am 28.2.2012 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die seine Arbeitslosigkeit beendete.

    Nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts Hamburg im Urteil vom 3.2.2016 (Aktenzeichen L 2 AL 23/15) stand der Kläger ab dem 28.2.2012 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, weil er im Rahmen seiner Vorbereitungshandlungen für seine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt gleichsam einen point of no return erreicht hatte.

  • LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines "point of no return" (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise - wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt - die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris, Rn. 48, vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27).
  • LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 13/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines "point of no return" (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise - wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt - die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris, Rn. 48, vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27).
  • LSG Hamburg, 25.09.2019 - L 2 AL 47/18

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

    Dabei müsse es für die Prüfung der Restanspruchsdauer genügen, wenn zu dem Zeitpunkt, an dem die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen seien, d. h. alles für die Existenzgründung erforderliche getan sei, noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage bestehe (unter Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15).
  • SG Hamburg, 17.10.2018 - S 14 AL 632/16
    Dabei müsse es für die Prüfung der Restanspruchsdauer genügen, wenn zu dem Zeitpunkt, an dem die Vorbereitungshandlungen abgeschlossen seien, d. h. alles für die Existenzgründung erforderliche getan sei, noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage bestehe (unter Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15).
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